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Vertragsbedingungen für Mietgeräte

1. Anwendbarkeit

1.1 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen („AMB“) finden Anwendung auf die Vermietung der im beiliegenden Liefer- und Leistungsumfang näherbezeichneten Geräte („Mietgegenstand“) von Dräger* an Dritte ("Mieter") und sind Bestandteil der dieses Mietverhältnis betreffenden Angebote und Vereinbarungen.

1.2 Anderslautende Vertragsbedingungen des Mieters gelten nicht, soweit nicht Dräger solchen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.3 Die Bestimmungen dieser AMB finden nur Anwendung, soweit nicht Dräger und der Mieter ausdrücklich und schriftlich abweichende Vereinbarungen treffen.

 

2. Lieferung und Einsatzbedingungen

2.1 Die Lieferung des Mietgegenstandes erfolgt auf Gefahr von Dräger. Die Transportkosten werden dem Mieter von Dräger gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht im Mietzins enthalten.

2.2 Der Mieter hat den Mietgegenstand sofort nach Anlieferung zur Feststellung von Transportschäden auszupacken. Im Falle eines Transportschadens ist sofort ein Schadensprotokoll zur Sicherung evtl. Schadensersatzansprüche gegen das Verkehrsunternehmen (Post, Bahn, Spediteur etc.) anzufertigen und an Dräger zu übermitteln. Wird ein Mangel am Mietgegenstand nicht innerhalb von 3 Werktagen vom Mieter geltend gemacht, so gilt der Mietgegenstand als mängelfrei übernommen.

2.3 Auf Wunsch von Dräger wird der Mieter ihr den jeweiligen Einsatzort des Mietgegenstandes schriftlich mitteilen. Dräger kann den Mietgegenstand nach vorheriger Anmeldung jederzeit besichtigen.

2.4 Der Mieter hat bei Benutzung des Mietgegenstandes die Gebrauchsanweisung und die für den Einsatz geltenden gesetzlichen sowie behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu beachten.

2.5 Werden die Mietgeräte durch Gefahrstoffe kontaminiert, hat der Mieter dies Dräger mitzuteilen. Der Mieter trägt die Verantwortung für die fachgerechte Dekontamination. Ist eine Dekontamination nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich, wird Dräger das Gerät fachgerecht ohne weiteren Nachweis auf Kosten des Mieters entsorgen. Dräger kann in diesem Fall vom Mieter die Kosten und der Ersatzbeschaffung in Höhe des Wiederbeschaffungswert verlangen. Erfolgt keine Information über eine mögliche Kontamination, haftet der Mieter für alle Dräger oder Dritten dadurch entstehenden Schäden.

2.6 Eine Verbringung oder Verwendung der Mietsachen im Ausland ist nur mit schriftlicher Einwilligung von Dräger zulässig. In diesem Fall ist der Mieter zur Einhaltung exportrechtlicher Bestimmungen verpflichtet.

2.7 Die Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte – z.B. in Form der Untervermietung – ist nicht erlaubt.

 

3. Mietzeit

3.1 Die Mietzeit beginnt am Tage der Anlieferung und endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer bzw. zum vereinbarten Rückliefertermin. Wird keine Mietdauer bzw. kein Rückliefertermin ausdrücklich vereinbart, gilt eine Mindestmietdauer von sieben Tagen als vereinbart.

3.2 Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand im ordnungsgemäßen Zustand an Dräger zurückzugeben. Dräger behält sich ausdrücklich vor, Kosten, die ihr durch die Rückgabe eines beschädigten oder unsachgemäß verwendeten Mietgegenstandes entstehen, dem Mieter in Rechnung zu stellen.

3.3 Die Mietzeit kann nach Absprache mit Dräger verlängert werden. Ein Anrecht auf Verlängerung besteht allerdings nicht.

 

4. Miete, Zahlungen

4.1 Der Mietzins für den Mietgegenstand inklusive Zubehör und etwaigen Zusatzleistungen, z.B. Kurierkosten, sind im Liefer- und Leistungsumfang angegeben. Der Mietzins wird mit Rechnungserhalt und einem Zahlungsziel von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Beträgt die Mietdauer mehr als 30 Kalendertage, ist Dräger berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zwischenrechnungen zu stellen.

4.2 Wird der Mietgegenstand oder ein Teil des Mietgegenstandes in Absprache verspätet zurückgegeben, so ist für diesen Zeitraum eine entsprechende Mietpauschale zu zahlen. Sofern in der Verlängerungsvereinbarung kein Mietzins gesondert vereinbart wird, wird der Mietzins zeitanteilig auf Basis des bis dahin vereinbarten Mietzinses fortgeschrieben. Erfolgt eine verspätete Rücklieferung ohne vorherige Absprache und Zustimmung von Dräger, kann zusätzlich zur entsprechenden Mietpauschale 50,- Euro pro Gerät und Tag – maximal bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Mietgegenstands – verrechnet werden. Für die etwaige verspätete Rückgabe des Mietgegenstandes ist der Eingang bei Dräger maßgebend.

4.3 Wird der Mietgegenstand oder ein Teil des Mietgegenstandes früher als vertraglich festgelegt zurückgegeben, wird der Mietzins aufgrund der tatsächlichen Mietdauer berechnet. Dies kann zu Auswirkungen auf den Tages-/Wochenpreis führen, in keinem Fall aber wird sich der Gesamtpreis erhöhen.

4.4 Der Mieter kann bis zu 14 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn frei und ohne Angabe eines Grundes vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich gegenüber Dräger erklärt werden.
Ein Rücktritt des Mieters ohne besonderen Grund zwischen 5 und 14 Tagen vor Mietbeginn berechtigt Dräger, 40 % der vereinbarten Vergütung als pauschalierten Ausgleich zu verlangen. Ein Rücktritt des Mieters ohne besonderen Grund weniger als 5 Tage vor Mietbeginn berechtigt Dräger, 70 % der vereinbarten Vergütung als pauschalierten Ausgleich zu verlangen. Dräger behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens ausdrücklich vor, dabei werden bereits geltend gemachte Beträge angerechnet.

 

5. Unterhaltung des Mietgegenstandes

5.1 Der Mieter trägt alle Betriebskosten für den Mietgegenstand.

5.2 Der Mieter hat den Mietgegenstand schonend und pfleglich zu behandeln und darf den Mietgegenstand nur unter sorgfältiger Beachtung der Gebrauchsanweisung von Dräger bzw. des Herstellers einsetzen. Bei Verschmutzung über den normalen Gebrauch hinaus werden dem Mieter die zur Reinigung erforderlichen Aufwendungen, mindestens jedoch ein Betrag von 50,- Euro je betroffenem Gerät, berechnet.

5.3 Über die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendigen Kalibrierungen und Funktionsprüfungen hinausgehende Inspektionen, Wartungen und Reparaturen am Mietgegenstand dürfen nur vom Vermieter durchgeführt werden. Der Mieter trägt die Kosten für vorzunehmende Reparaturen am Mietgegenstand, soweit diese nicht durch Gewährleistungsansprüche oder den vereinbarten Leistungsumfang abgedeckt sind.

5.4 Der Mieter hat den Mietgegenstand vor Zugriffen Dritter, z. B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, freizuhalten bzw. freizumachen. Von solchen Zugriffen bzw. Maßnahmen hat der Mieter den Vermieter unter Überlassung der entsprechenden Unterlagen unverzüglich zu unterrichten und übernimmt alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten des Vermieters, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen frei, die gegen den Mieter gerichtet werden. Der Mieter übernimmt alle Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die während der Laufzeit des Mietvertrages aufgrund der Miete, des Besitzes, seiner Haltereigenschaft sowie des Gebrauches des Mietgegenstandes erhoben werden.

5.5 Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht derart mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Sachen verbinden, dass er unselbstständiger Bestandteil oder Zubehör im Sinne des § 294 ABGB derselben wird. Insbesondere darf eine Verbindung mit einer Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck und in der Absicht erfolgen, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Trennung wieder herbeizuführen. Ist der Mieter nicht selbst Eigentümer des betreffenden Grundstücks bzw. Gebäudes, so hat er diesem Eigentümer klarzustellen, dass die Verbindung bzw. Einfügung des Mietgegenstandes nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.

5.6 Da sich der Mietgegenstand im Besitz und damit im Gefahrenbereich des Mieters befindet, trägt der Mieter das Risiko des Verlustes sowie der Beschädigung. Im Falle des Untergangs, des Verlustes oder der Zerstörung des Mietgegenstandes hat der Mieter Wertersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswert der Mietsache zu leisten. Dies gilt nicht, wenn Dräger den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat.

 

6. Außerordentliche Beendigung

6.1 Beide Parteien sind berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen. Für den Vermieter stellt es insbesondere einen wichtigen Grund dar, wenn der Mieter im Verzug mit zwei Mietzins-Rechnungen ist oder seinen Verpflichtungen aus Ziffer 5 dieses Mietvertrages trotz schriftlicher Mahnung innerhalb angemessener Frist, welche im Regelfall fünf Werktage beträgt, nicht nachkommt. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch Dräger, hat Dräger gegenüber dem Mieter einen sofort fälligen Schadensersatzanspruch, der die Summe, der bis zur fristlosen Kündigung rückständigen Mieten zuzüglich der bis zum vorgesehenen Vertragsende noch ausstehenden Mieten umfasst, es sei denn, der Mietgegenstand kann bis zum Vertragsende anderweitig vermietet werden.

6.2 Darüber hinaus haftet der Mieter in jedem Fall für alle sonstigen, durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstehenden Schäden.

6.3 Unabhängig von der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches durch Dräger hat der Mieter im Falle der fristlosen Kündigung den Mietgegenstand unverzüglich an Dräger herauszugeben. Die mit der Herausgabe verbundenen Kosten trägt ausschließlich der Mieter.

 

7. Ordentliche Beendigung der Mietzeit

Bei Beendigung dieses Mietvertrages hat der Mieter den Mietgegenstand einschließlich Zubehör und Gebrauchsanweisung auf seine Kosten und Gefahr, an die von Dräger bei Auslieferung benannte Adresse zurückzuliefern. Dabei hat der Mieter insbesondere auf eine transportgerechte Verpackung und Verladung des Mietgegenstands zu achten, etwaige Kosten der Beseitigung von Transportschäden trägt der Mieter.

 

8. Versicherung und Haftung

Der Mieter haftet für die vom Mietgegenstand ausgehende Gefahr und wird sich hiergegen versichern. Alle Versicherungsleistungen ausgenommen Haftpflichtversicherung – sind ausschließlich zur Wiederherstellung oder zum Ersatz des Mietgegenstandes zu verwenden. Der Mieter haftet für die Beschädigung und den Diebstahl des Mietgegenstandes. Forderungen Dritter aus Bergungs- und Erhaltungsmaßnahmen hat der Mieter bei deren Fälligkeit zu erfüllen. Dräger haftet – aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

- bei Vorsatz,

- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellte,

- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

- bei Mängeln, die Dräger arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Dräger garantiert hat,

- bei Mängeln des Mietgegenstandes soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Dräger auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, der den Vermögensschaden nicht einschließt. Weitere Ansprüche gegen Dräger sind ausgeschlossen.

 

9. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

9.1. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und sonstige Vereinbarungen zu diesem Mietvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieser AMB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommt.

9.2. Schriftform oder schriftlich im Sinne dieser AMB umfasst verkörperte und digitale Erklärungen, die dauerhaft den Namen und das Datum der erklärenden Person aufweisen.

9.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.

9.4. Es gilt österreichisches Recht.

* Der angezeigte Mietpreis gilt für eine Mietdauer von 14 Tagen sofern nicht anders ausgewählt. Tagesmietpreise sinken oder steigen bei längerer oder kürzerer Mietdauer.
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