Vertragsbedingungen für Mietgeräte
1. Anwendbarkeit
1.1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen („AMB“) finden Anwendung auf die Vermietung der im Angebot von Dräger näher bezeichneten Geräte („Mietsachen“) von Dräger an den Kunden ("Mieter") und sind Bestandteil der dieses Mietverhältnis betreffenden Angebote und Vereinbarungen.
1.2. Anderslautende Vertragsbedingungen des Mieters gelten nur, soweit Dräger solchen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.3. Die Bestimmungen dieser AMB finden nur Anwendung, soweit nicht Dräger und der Mieter ausdrücklich und schriftlich abweichende Vereinbarungen treffen.
2. Lieferung und Einsatzbedingungen
2.1. Die Lieferung der Mietsache erfolgt auf Gefahr von Dräger. Transportkosten werden dem Mieter von Dräger gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht im Mietzins enthalten.
2.2. Der Mieter hat die Mietsache sofort nach Anlieferung zur Feststellung von Transportschäden auszupacken. Erkennbare Mängel muss der Mieter in einem Schadensprotokoll dokumentieren und dies Dräger unverzüglich übermitteln. Wird ein Mangel an der Mietsache nicht innerhalb von drei (3) Werktagen vom Mieter geltend gemacht, so gilt die Mietsache als mängelfrei übernommen.
2.3. Eine Verbringung oder Verwendung der Mietsachen im Ausland ist nur mit schriftlicher Einwilligung von Dräger zulässig. In diesem Fall ist der Mieter zur Einhaltung exportrechtlicher Bestimmungen verpflichtet. Dräger kann Mietsachen nach vorheriger Anmeldung jederzeit besichtigen.
2.4. Die Überlassung der Mietsache an Dritte – z.B. in Form der Untervermietung – ist nur mit schriftlicher Einwilligung von Dräger erlaubt. Die Untervermietung kann von Dräger im Angebot an den Mieter ausdrücklich zugelassen werden.
3. Mietzeit
Die Miete beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt und endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Wird keine Mietdauer vereinbart, gilt eine Mindestmietdauer von sieben Tagen als vereinbart. Die Mietzeit kann einvernehmlich verlängert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht
4. Miete, Zahlungen
4.1. Der Mietzins für die Mietsachen sowie Zubehör und etwaige Zusatzleistungen, z.B. Kurierkosten, sind im Angebot von Dräger angegeben.
Der Mietzins wird mit Rechnungserhalt und einem Zahlungsziel von 14 Tagen ohne Abzug fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist. Beträgt die Mietdauer mehr als 30 Kalendertage, ist Dräger berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zwischenrechnungen zu stellen.
4.2. Wird die Mietsache oder ein Teil der Mietsache verspätet zurückgegeben, wird für diesen Zeitraum eine zusätzliche Mietpauschale fällig. Der Mietzins wird zeitanteilig auf Basis des vereinbarten Mietzinses fortgeschrieben, sofern nicht in einer Verlängerungsvereinbarung ein Mietzins gesondert vereinbart wird. Es ist der Eingang der Mietsache bei Dräger maßgebend.
4.3. Wird die Mietsache oder ein Teil der Mietsache einvernehmlich vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer zurückgegeben, wird der Mietzins aufgrund der tatsächlichen Mietdauer berechnet. Dies kann zu Auswirkungen auf den Tages-/ Wochenpreis führen, in keinem Fall aber wird sich der Gesamtpreis erhöhen.
4.4. Der Mieter kann bis zu 14 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn frei und ohne Angabe eines Grundes vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich gegenüber Dräger erklärt werden.
Ein Rücktritt des Mieters ohne besonderen Grund zwischen 5 und 14 Tagen vor Mietbeginn berechtigt Dräger, 40% der vereinbarten Vergütung als pauschalierten Ausgleich zu verlangen.
Ein Rücktritt des Mieters ohne besonderen Grund weniger als 5 Tage vor Mietbeginn berechtigt Dräger, 70% der vereinbarten Vergütung als pauschalierten Ausgleich zu verlangen.
Dräger behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens ausdrücklich vor, dabei werden bereits geltend gemachte Beträge angerechnet.
5. Nutzung und Unterhaltung der Mietsache
5.1. Der Mieter trägt alle Kosten für den Betrieb der Mietsache.
5.2. Der Mieter hat die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln. Der Mieter hat bei Benutzung der Mietsache die Gebrauchsanweisung des Herstellers und die für den Einsatz geltenden rechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu beachten.
5.3. Der Mieter muss die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendigen Kalibrierungen, Funktionsprüfungen und Inspektionen der Mietsache selbst ordnungsgemäß vornehmen oder Dräger damit beauftragen. Dritte dürfen keine Kalibrierungen oder Instandhaltungsmaßnahmen an der Mietsache vornehmen.
5.4. Darüber hinaus gehende Wartungen und Reparaturen an der Mietsache dürfen nur von Dräger durchgeführt werden. Der Mieter ist verpflichtet, Mietsachen für diese Instandhaltungsmaßnahmen an Dräger zu übergeben. Dräger stellt dem Mieter für die Zeit der Instandhaltungsmaßnahmen Ersatzgeräte zur Verfügung, wenn nicht anders vereinbart. Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen trägt der Mieter, soweit es sich nicht um Mängel der Mietsache handelt. Diese Kosten können auch im Mietzins enthalten sein.
Die Vornahme von Instandhaltungsmaßnahmen an der Mietsache durch den Mieter muss von Dräger ausdrücklich zugelassen werden.
5.5. Der Mieter hat die Mietsache vor Zugriffen Dritter, z. B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, freizuhalten bzw. freizumachen. Von solchen Zugriffen bzw. Maßnahmen hat der Mieter Dräger unter Überlassung der entsprechenden Unterlagen unverzüglich zu unterrichten. Werden insoweit von Dritten Ansprüche gegen Dräger geltend gemacht, stellt der Mieter Dräger von diesen Ansprüchen frei. Der Mieter übernimmt alle öffentlichen Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die während der Laufzeit des Mietvertrages aufgrund der Miete, des Besitzes, seiner Haltereigenschaft sowie des Gebrauches der Mietsache erhoben werden.
5.6. Der Mieter darf die Mietsache nicht derart mit anderen Sachen verbinden, dass sie wesentlicher Bestandteil derselben wird. Wird die Mietsache mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden, so darf dies lediglich zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB geschehen mit der Absicht, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Trennung wieder herbeizuführen. Ist der Mieter nicht selbst Eigentümer des betreffenden Grundstücks bzw. Gebäudes, so hat er diesem Eigentümer klarzustellen, dass die Verbindung bzw. Einfügung der Mietsache nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.
5.7. Da sich die Mietsache im Besitz und damit im Gefahrenbereich des Mieters befindet, trägt der Mieter das Risiko des Verlustes sowie der Beschädigung. Im Falle von Verlust oder Beschädigung, bei der eine Reparatur nicht wirtschaftlich zumutbar ist, hat der Mieter entweder Wertersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswert der Mietsache zu leisten oder die Mietsache durch eine andere Sache gleichen Typs und Marke in mindestens gleichem Zustand (z.B. Alter, Abnutzung, Wartungsstatus) zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn Dräger den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat.
Der Ersatzgegenstand tritt an die Stelle der untergegangenen Mietsache. Für die Fortdauer der Mietzeit besitzt der Mieter den Ersatzgegenstand für Dräger.
6. Rückgabe
6.1. Nach Ablauf der Mietdauer hat der Mieter die Mietsachen einschließlich Zubehör im ordnungsgemäßen Zustand auf seine Kosten und Gefahr an die von Dräger bei Auslieferung benannte Adresse zurückzuliefern.
6.2. Bei Verschmutzung über den normalen Gebrauch hinaus werden dem Mieter die zur Reinigung erforderlichen Aufwendungen, mindestens jedoch ein Betrag von 50,- Euro je betroffenem Gerät, berechnet.
6.3. Werden Mietsachen durch Gefahrstoffe kontaminiert, hat der Mieter dies Dräger vor Rückgabe mit dem Formblatt „Kontaminationsanzeige“ mitzuteilen.
6.4. Der Mieter trägt die Kosten für die fachgerechte Dekontamination. Ist eine Dekontamination nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich, wird Dräger das Gerät fachgerecht ohne weiteren Nachweis entsorgen. Dräger kann in diesem Fall vom Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung in Höhe des Wiederbeschaffungswert verlangen. Erfolgt keine Information über eine mögliche Kontamination, haftet der Mieter für alle Dräger oder Dritten dadurch entstehenden Schäden.
6.5. Ist die Mietsache bei Rückgabe beschädigt, trägt der Mieter die für die Instandsetzung erforderlich Kosten. Dies gilt nicht, wenn der Mieter die Beschädigung der Mietsache nicht zu vertreten hat.
7. Kündigung
7.1. Wenn keine feste Mietdauer vereinbart ist, kann Dräger das Mietverhältnis nach Ende der Mindestmietdauer mit einer Frist von 3 Tagen kündigen.
7.2. Beide Parteien sind berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Für Dräger ist es insbesondere ein wichtiger Grund, wenn der Mieter im Verzug mit zwei Mietzins Rechnungen ist oder seinen Verpflichtungen aus Ziffer 5 „Nutzung und Unterhalt der Mietsache“ trotz Mahnung innerhalb angemessener Frist, welche im Regelfall fünf Werktage beträgt, nicht nachkommt. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch Dräger hat Dräger gegenüber dem Mieter einen sofort fälligen Schadensersatzanspruch, der die Summe der bis zur fristlosen Kündigung rückständigen Mieten zuzüglich des bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer noch ausstehenden Mietzins umfasst, es sei denn, die Mietsache kann bis zum Vertragsende anderweitig vermietet werden.
7.3. Darüber hinaus haftet der Mieter für alle sonstigen, durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstehenden Schäden, es sei denn, der Mieter hat diese nicht zu vertreten.
7.4. Unabhängig von der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches durch Dräger hat der Mieter im Falle der fristlosen Kündigung die Mietsache unverzüglich an Dräger herauszugeben. Die mit der Herausgabe verbundenen Kosten trägt der Mieter.
8. Versicherung und Haftung
8.1. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Gefahr und wird sich hiergegen versichern. Versicherungsleistungen – ausgenommen Haftpflichtversicherung – sind vorrangig zur Wiederherstellung oder zum Ersatz der Mietsache zu verwenden. Der Mieter stellt Dräger von allen Ansprüchen Dritter frei, die Dritte aufgrund einer Pflichtverletzung des Mieters gegen Dräger geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
8.2. Dräger haftet gegenüber dem Mieter bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die Dräger arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Dräger garantiert hat, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
8.3. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Dräger auch bei grober Fahrlässigkeit nicht-leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
8.4. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Schadensersatzansprüche gegen Dräger oder ihre Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
9. No Re-Export to Russia Clause
9.1. Der Kunde verpflichtet sich, die Lieferungen und Leistungen von Dräger nicht nach Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder auszuführen. Eine solche Wiederausfuhr ist grundsätzlich untersagt.
9.2. Diese Verpflichtung und das Verbot zur Ausfuhr gelten nicht, wenn die Lieferungen und Leistungen von Dräger keine Güter oder Technologien beinhalten, die von der Verordnung (EU) 833/2014 in der jeweils aktuell gültigen Fassung erfasst werden, soweit sich aufgrund der Beteiligten oder des Verwendungszwecks keine weiteren Verbote ergeben.
9.3. Bei Verstoß des Kunden gegen Ziffer 9.1., ist Dräger gesetzlich dazu verpflichtet, sowohl die Geschäftsbeziehung umgehend zu überprüfen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen als auch den Kunden der zuständigen Behörde innerhalb der Europäischen Union zu melden. Verstöße gegen oder die Umgehung von EU-Embargoregelungen können schwerwiegende Sanktionen einschließlich einem Blacklisting in der EU nach sich ziehen.
9.4. Der Kunde verpflichtet sich auf Anfrage, Dräger Informationen über den Endverbleib und den weiteren Lieferweg der Dräger Lieferungen und Leistungen umgehend schriftlich zur Verfügung zu stellen.
10. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
10.1. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und sonstige Vereinbarungen zu diesem Mietvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieser AMB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommt.
10.2. Schriftform oder schriftlich im Sinne dieser AMB umfasst verkörperte und digitale Erklärungen, die dauerhaft den Namen und das Datum der erklärenden Person aufweisen.
10.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Lübeck.
10.4. Es gilt deutsches Recht.
Dräger Safety AG & Co. KGaA
03/2024